13 Juni

Bauen im Außenbereich: Sind Wochenendhäuser bei der Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs zu berücksichtigen?

OVG Sachsen, Beschluss vom 09.04.2015, Az. 1 A 366/14

Das Praxisproblem

Ein Grundstück, welches sich nicht in dem Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplans befindet, darf grundsätzlich nur dann bebaut werden, wenn das Grundstück Teil eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB ist.

Andernfalls befindet sich das Grundstück im Außenbereich und darf gemäß § 35 BauGB in der Regel nicht bebaut werden.

Sind bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs auch Wochenendhäuser zu berücksichtigen?

Die Entscheidung

Das OVG Sachsen hat über diese Frage entschieden. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes, welches sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet.

Lediglich das Nachbargrundstück des Klägers ist mit einem Wohnhaus bebaut. Auf dem Grundstück des Klägers befindet sich ein Wochenendhaus. Die übrigen Grundstücke in der Umgebung des Grundstückes des Klägers sind entweder mit Wochenendhäusern bebaut oder unbebaut.

Die Genehmigungsbehörde lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheides mit der Begründung ab, dass sich das Grundstück nicht in einem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB befinde. Die Wohnbebauung ende mit dem benachbarten Wohnhausgrundstück.

Wochenendhäuser seien bei der Feststellung eines Bebauungszusammenhangs nicht zu berücksichtigen.

Die Klage wurde von dem Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Kläger stellte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil.

Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab.

Zwar komme es bei der Beurteilung eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB auf die tatsächliche Bebauung an. Entscheidend sei in diesem Zusammenhang aber nicht allein das Vorhandensein von Gebäuden, sondern deren zulässige Nutzung.

Zwar diene auch ein Wochenendhaus dem Aufenthalt von Personen. Wohnnutzung sei jedoch nur dann gegeben, wenn die Gebäude für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind.

Dies sei bei einem Wochenendhaus nicht der Fall. Wochenendhäuser dienten lediglich dem vorübergehenden Aufenthalt und daher keiner dauerhaften Wohnnutzung.

Ein Bebauungszusammenhang werde nur durch Bebauung mit Wohngebäuden vermittelt.

Der Praxishinweis

  1. Wochenendhäuser bleiben bei der Ermittlung eines Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB außer Betracht.
     
  2. Ein Antrag für die Erteilung eines Bauvorbescheides für ein Grundstück, welches sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befindet, sollte nur dann gestellt werden, wenn sich auf dem unmittelbar angrenzenden Grundstücken Wohngebäude befinden und das betreffende Grundstück gewissermaßen eine „Baulücke" bildet.


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Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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