08 September

Schadensersatz für die Nichtbenutzbarkeit einer Marke

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 U 2014/14

Das Praxisproblem

Kann der Inhaber einer Marke diese aufgrund einer schuldhaft rechtswidrigen Handlung eines Dritten vorübergehend nicht nutzen, ist der Dritte dem Markeninhaber zum Schadensersatz verpflichtet.

Diese Situation kann etwa eintreten, wenn der Dritte den Markeninhaber bewußt in sittenwidriger Weise schädigt und an der Nutzung der Marke hindert. Denkbar ist aber auch, dass der Dritte den Markeninhaber aus vermeintlich besserer Rechtsposition auf Unterlassung in Anspruch nimmt und hierbei in einem Gerichtsverfahren zunächst in erster Instanz obsiegt und diese Entscheidung nachfolgend aufgehoben wird. Auch in diesem Fall ist der Dritte dem Markeninhaber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser die Marke vorübergehend nicht nutzen kann.

Wie ist in diesen Fällen der Schadensersatz zu berechnen, wenn eine Marke vorübergehend nicht genutzt werden kann?

Die Entscheidung

Dem OLG Frankfurt (Urteil vom 23.07.2015, Az. 6 U 2014/14) lag aktuell ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, bei dem Geschäftsführer eines Messeunternehmens in einem kollusivem Zusammenwirken mit einem Dritten Unternehmen den als Marke geschützten Namen einer Messeveranstaltung praktisch ohne Gegenleistung – gezahlt wurden 500,00 € - auf das Dritte Unternehmen übertragen hat.

Das OLG Frankfurt hat den beklagten Geschäftsführer wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Zur Höhe des Schadens hat das Gericht ausgeführt, dass der Schaden zu ersetzen ist, der durch den Wertverlust der Marke in der Zeit der Nichtbenutzbarkeit entstanden ist. Zu ermitteln ist also der Wert der Marke zum Beginn und zum Ende der Zeit der Nutzbarkeit.

Hierbei hat das Oberlandesgericht auf den Verkehrswert der Marke allein, also unabhängig von dem Ort und dem Veranstalter der in der Vergangenheit durchgeführten Messeveranstaltungen abgestellt.

Ermittelt werden musste damit der Betrag, den ein potentieller Erwerber zu entrichten bereit gewesen wäre.

Das Gericht hat hier zur Frage des Wertes der Marke ein Sachverständigengutachten eingeholt. Hierbei stellte sich das Problem, dass Marken als Bezeichnung einer Messe regelmäßig nicht gehandelt werden. Damit schied die „übliche“ Berechnungsmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes, der Vergleich von in der Vergangenheit für vergleichbare Marken gezahlter Kaufpreise, aus.

 

Das Gericht hat daher auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens eine umfassende Abwägung vorgenommen und die Verkehrswerte der Marke geschätzt. Dabei hat das Gericht u.a. eine fiktive Lizenzgebühr für die Nutzung der Marke und den in der Vergangenheit mit den Messeveranstaltungen erzielten und für die Zukunft prognostizierten Umsatz in die Berechnung mit einfliessen lassen.

Den Wertverlust der Marke und damit den zu ersetzenden Schaden bezifferte das Gericht dann mit rd. 260.000,00 €.

Der Praxishinweis

Das Vorgehen gegen Marken Dritter will wohlüberlegt sein. Die Folgen eines Eingriffs sind erheblich und zwar nicht nur dann, wenn der Eingriff zu bewußten Schädigung des Markeninhabers erfolgt. Auch das Vorgehen aus einer nur vermeintlich besseren Rechtsposition heraus kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen. 

Wir stehen Ihnen gerne jederzeit beratend zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

Dr. Alexander Puplick, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Dr. Thorsten Olav Lau, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

 

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